Markenstrategie: Konzept und VorgehenMarkennamen von Unternehmen, Produkten und DienstleistungenMarken- und Künstlernamen von Sängern, Schauspielern, Sportlern und sonstigen Persönlichkeiten des Öffentlichen LebensMarkenlogos: Wortmarke, Bildmarke/Symbole und Charaktere Slogans: Kurze,  markante Phasen zur Marke und ihrer USP
Markenrecht
 
 
 
   
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Markenrecht (Intellectual Property Rights)

(Fortsetzung)

Neben den bereits beschriebenen Waren- und Dienst-leistungsmarken können auch geschäftliche Be-
zeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt werden:

(B) Unternehmenskennzeichen und Werktitel

Zu den Unternehmenskennzeichen zählen die im ge-schäftlichen Verkehr verwendeten Namen, die Firmen-bezeichnungen oder besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes.
Demgegenüber handelt es sich bei Werktiteln um Be-zeichnungen von Druckschriften (z.B. Büchern),
Filmen (z.B. Kinofilme), Bühnenwerken (z.B. Musical)
oder Computerprogrammen (z.B. Anwendersoftware).

(C) Geographische Herkunftsangaben


Herkunftsangaben, die den geographischen Ursprung
von Produkten kennzeichnen, können nicht individuell
geschützt werden. Sie stehen allen Unternehmen zur
Nutzung zur Verfügung, die innerhalb einer bestimmten Region produzieren, wobei zwischen unmittelbaren und mittelbaren Herkunftsangaben unterschieden werden
kann.


Weiterführende Informationen

Eine eigene Kategorie mit diversen Fachbeiträgen
zu Markenrecht finden Sie unter >> Downloads




Bei unmittelbaren geographischen Herkunftsangaben
handelt es sich um Namen von Orten (z.B. Lübecker Marzipan), Gegenden (z.B. Die Pfalz) oder Ländern
(z.B. Made in Germany). Im Gegensatz hierzu findet sich
bei mittelbaren Herkunftsangaben ken ausdrücklicher HInweis auf die geopgraphische Herkunft. Die Verbin-
dung mit einem bestimmten Gebiet wird stattdessen
durch die Öffentlichkeit selbst hergestellt, indem z.B. Warenaufmachungen (z.B. Bocksbeutel), Waren-
zeichen (z.B. Pariser Eifelturm) oder Landesfarben
(z.B. US-Flagge) mit bestimmten Gebieten oder Orten assoziiert werden.
Nicht schutzfähig sind demgegenüber Gattungsnamen,
wie z.B. Herkunftsbezeichnungen der Art, Sorte oder sonstiger Eigenschaften (z.B. Kölnisch Wasser), die
von den beteiligten Verbraucherkreisen nicht (mehr) unmittelbar mit der geographischen Herkunft in Ver-
bindung gebracht werden.


Gesetzlich anerkannte Markenfunktionen

Zum Teil abweichend von den > Grundfunktionen
von Marken
aus Marketingsicht, erkennt das deutsche
Markenrecht die folgenden vier Markenfunktionen an:
> Unterscheidung
> Herkunft
> Werbung
> Qualität (Garantie)

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