Auch Hinz & Kunz sollten sich ihren Namen schützen lassen
23.10.2009 - Bei Marken denken viele primär an bekannte Namen wie Apple, Haribo oder Nike. Doch nicht nur
international tätige Unternehmen sollten ihren „guten Namen“ schützen lassen, sondern auch die kleine, feine
Bäckerei um die Ecke, der Goldschmied in der Nachbarschaft oder die Kfz-Werkstatt an der Hauptstraße.
Viele, auch kleinere Unternehmen haben bereits ihre Firmen-
und oder Produktnamen als Marke eintragen lassen. Allein für
Deutschland besitzen mehr als 1,4 Mio. Marken Gültigkeit. Da
bleibt nur noch wenig „rechtsfreier“ Raum. Das mussten kürz-
lich auch unzählige Friseurläden erfahren, die von Inge Wünsch,
einer findigen Friseurmeisterin aus Stuttgart-Ditzingen, über eine
Stuttgarter Anwaltskanzlei abgemahnt wurden. Kostenpunkt
jeweils 1.379 Euro Abmahngebühr und 2.000 Euro Schaden-
ersatz. Die findige Unternehmerin hatte sich vor Jahren die
Wort-Bildmarke „Schnittpunkt“ schützen lassen, ein originelles
Wortspiel, das auch vielen anderen Friseuren und Friseurinnen
in den Sinn kam, als sie nach einem Namen für ihr Geschäft
suchten. Nur hatten sie versäumt, zu prüfen, ob der Name
schon geschützt ist.
Abmahnungen als einträgliches Geschäftsmodell
Bisher wollten 22 Friseure die Unterlassungserklärung von
Frau Wünsch zunächst nicht unterzeichnen, weigerten sich,
die Abmahngebühr zu bezahlen und zogen vor Gericht.
Ergebnis? 22 verlorene Klagen und jeweils 5.000 bis 7.000
Euro Kosten für Abmahngebühr, Anwaltskosten und Scha-
denersatz. Wenngleich einige der Kläger der Meinung sind,
dass es sich bei Frau Wünschs Vorgehen weniger um
praktizierten Markenschutz als vielmehr um ein einträgliches
„Geschäftsmodell“ handele, so ist das Markenrecht doch
auf ihrer Seite. Hierzu ihr Anwalt Mark Wiume in der
Stuttgarter Zeitung: „Über Produktpiraterie und Marken-
verletzungen schimpft man. Aber wer eine Marke ver-
teidigt, muss sich Abzocke vorwerfen lassen.“
Ob lokale Geschäftsleute mit international agierenden chine-
sischen Fälschern zu vergleichen sind, ist dabei allerdings
mehr als fraglich. Meist handeln die Handwerker und Klein-
gewerbetreibenden nicht vorsätzlich, wohingegen professio-
nelle Produkt- und Markenpiraten in Asien sehr genau wissen,
was sie tun, ahmen sie doch ganz bewusst eine ihnen be-
kannte Marke nach. Frau Wünschs vier Friseursalons in
Hirschlanden, Höfingen, Münchingen und Ditzingen dürften
dagegen nur die wenigsten der abgemahnten Friseure ge-
kannt haben. Jetzt schon!
Fairer Umgang bei Markenrechtsverletzungen möglich
Dass es auch anders geht zeigen eigene Erfahrungen des Autors u.a. mit Eberhard Dittmann, dem
Gründer von
Titus, Europas größtem Anbieter von Skateboards und Streetwear. Dittmann hatte sich 1997 den
Namen Magalog
schützen lassen und auf Markenlexikon.com als Fachbegriff für einen Katalog mit Magazincharakter entdeckt. Ein
freundlicher Brief ohne Mahngebühr mit der Bitte, die Definition zu entfernen und schon war die Sache erledigt.
Auch so geht praktizierter Markenschutz!
Dass Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Markenrechte - nicht zuletzt aufgrund von Konsumentendruck - lern-
fähig sind, zeigt auch das aktuelle Beispiel Jack Wolfskin. Der Outdoor-Ausrüster hatte u.a. zehn Mitglieder der
Hobbyplattform DaWanda abgemahnt. Aufgrund heftiger Kritik der Kunden hat das Unternehmen zum einen den
Markenrechtsverletzern die Abmahngebühr in Höhe von 800-1.000 Euro erlassen, zum anderen hat Jack Wolfskin-
Geschäftsführer Manfred Hell angekündigt, dass es das "Vorgehen in Fällen von kleingewerblichen Angeboten ve-
rändern" wird. Konkret will Hell zukünftig "zunächst auf anwaltliche Schritte verzichten und selbst Kontakt auf-
nehmen", wie Horizont-Redakteurin Nicole Pakalski berichtet. Na also, es geht doch. Warum nicht gleich so?
Aus den genannten Beispielen lassen sich 2 Empfehlungen ableiten:
1. Wenn eine Privatperson oder ein kleines Unternehmen Ihre Markenrechte verletzt, weisen Sie ihn doch bitte zu-
nächst freundlich aber bestimmt auf seinen Verstoß hin und ergreifen Sie erst bei Missachtung ihrer Aufforderung
rechtliche Schritte.
2. Bitte prüfen Sie, ob Sie möglicherweise einen Namen verwenden, der bereits markenrechtlich geschützt ist, d.h.
führen Sie eine > Markenrecherche durch. Falls der Name noch frei ist, lassen Sie ihn sich am Besten gleich
für 300 Euro (für bis zu 3 Klassen) beim Deutschen Patent- und Markenamt (> DPMA) schützen. Falls der Name
bereits in Ihrer Klasse geschützt ist, überlegen Sie sich, ob Sie nicht doch lieber zukünftig einen noch frei ver-
fügbaren Namen anmelden und verwenden wollen, um eventuelle Rechtstreitigkeiten zu vermeiden.
Noch kurz 2 Hinweise:
1. Sie können Markennamen in bis zu 45 unterschiedlichen Klassen schützen lassen. Meist werden Marken jedoch
nur in 2 oder 3 Klassen geschützt. Warenklasse 23 beispielsweise umfasst „Garne und Fäden für textile Zwecke“.
Die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen als Download finden Sie >> hier.
2. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen auf Gewerblichen Rechtschutz spezialisierten Anwalt. Dieser
kann dann neben selbst durchführbaren Identitätsrecherchen kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherchen für Sie
durchführen bzw. Sie bei der Anmeldung unterstützen. Eine Übersicht mit auf Markenrecht spezialisierten An-
wälten finden Sie >> hier
P.S.: Wie heißt eigentlich der Friseurladen Ihres Vertrauens? Im Folgenden eine hairliche Auswahl
origineller Namen lokaler Kopfkünstler:
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> My Hair Lady |
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> Fönkurve |
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> Zopf oder Kahl |
> Haarchitektur |
> GmbHaar |
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> Kopfsalat mit Löckchen |
> Hairforce One |
> Hairzblut |
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> Haar-a-kiri |
> Haarweii |
> Lockenbaron |
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> SalonFähig |
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> Hair Gott |
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> Fönix |
> Hairliche Zeiten |
> Haireinspaziert |
Quelle: Horizont, Stuttgarter Zeitung, DerWesten sowie persönliche Erfahrungen einer befreundeten
Friseurmeisterin; zu haarsträubenden Friseurnamen vgl. auch Leo (lingua et opinio) sowie Namestorm
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